393.400
HuG
CH-AG
§ 8 Hundegesetz (HuG) - Streunende Hunde und Findelhunde
Hundehaltung
§ 8 HuG · Streunende Hunde und Findelhunde
1. Die Gemeinden fangen streunende Hunde ein. Sie bringen diese sowie Findelhunde artgerecht unter, wenn letztere nicht im Gewahrsam der Finderin oder des Finders verbleiben.
2. Sie tragen die Kosten für die von ihnen veranlasste Unterbringung und Pflege während zwei Monaten. Vorbehalten bleibt die Kostenpflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers.