§ 7 Hundegesetz (HuG) - Hundekontrolle; Meldepflicht; Registrierung
§ 7 HuG · Hundekontrolle; Meldepflicht; Registrierung
1. Zur Führung der Hundekontrolle melden die Hundehaltenden der Gemeinde das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes. Die Meldepflicht umfasst ausserdem
a) den Halterwechsel,
b) den Tod des Hundes,
c) die Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters und
d) von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen gemäss § 9 Abs. 4.
2. Mit der Meldung übergeben die Hundehaltenden der Gemeinde eine Kopie
a) des Hundeausweises gemäss Art. 18 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995,
b) der Sachkundenachweise gemäss Art. 68 TSchV.
3. Der Regierungsrat bezeichnet gemäss den Vorgaben des Bundesrechts die Registrierungsstelle. Die Gemeinden haben unentgeltlichen Zugang zu den Daten über die Hundehaltungen in ihrer Gemeinde.