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393.400 HuG CH-AG

§ 6 Hundegesetz (HuG) - Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Hundehaltung
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§ 6 HuG · Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

1. Die Hundehaltenden sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und unentgeltlich bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

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