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393.400 HuG CH-AG

§ 5 Hundegesetz (HuG) - Allgemeine Pflichten

Hundehaltung
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§ 5 HuG · Allgemeine Pflichten

1. Hundehaltende sind verpflichtet

a) ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden,

b) ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,

c) ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,

d) den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,

e) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.

2. Der Regierungsrat regelt die einzelnen Pflichten der Hundehaltenden.

3. Die Gemeinden können ergänzende Bestimmungen mit lokalem Bezug erlassen; sie können insbesondere Hundeverbotszonen bezeichnen und eine örtlich beschränkte Leinenpflicht vorsehen.

4. Die Gemeinden ordnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Verletzung von Hundehalterpflichten Massnahmen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a-d an.

5. Rechte und Pflichten der Hundehaltenden in anderen Erlassen, insbesondere in der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung, bleiben vorbehalten.

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