393.400
HuG
CH-AG
§ 4 Hundegesetz (HuG) - Zusammenarbeit
Allgemeines
§ 4 HuG · Zusammenarbeit
1. Die Gemeinden und der Kanton arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen. Dafür stellen sie sich insbesondere gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.