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393.400 HuG CH-AG

§ 4 Hundegesetz (HuG) - Zusammenarbeit

Allgemeines
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§ 4 HuG · Zusammenarbeit

1. Die Gemeinden und der Kanton arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen. Dafür stellen sie sich insbesondere gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.

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