393.400
HuG
CH-AG
§ 3 Hundegesetz (HuG) - Zuständigkeit des Kantons
Allgemeines
§ 3 HuG · Zuständigkeit des Kantons
1. Der Kanton ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über gefährliche Hunde und sorgt unter Mitwirkung der Gemeinden für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.
2. Der Regierungsrat kann Massnahmen treffen, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden dienen. Er kann zu diesem Zweck Kampagnen und Projekte unterstützen.