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393.400 HuG CH-AG

§ 3 Hundegesetz (HuG) - Zuständigkeit des Kantons

Allgemeines
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§ 3 HuG · Zuständigkeit des Kantons

1. Der Kanton ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über gefährliche Hunde und sorgt unter Mitwirkung der Gemeinden für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.

2. Der Regierungsrat kann Massnahmen treffen, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden dienen. Er kann zu diesem Zweck Kampagnen und Projekte unterstützen.

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