393.400
HuG
CH-AG
§ 2 Hundegesetz (HuG) - Zuständigkeit der Gemeinden
Allgemeines
§ 2 HuG · Zuständigkeit der Gemeinden
1. Für den Vollzug dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von § 3 die Gemeinden zuständig.
2. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben
a) Sie führen die Hundekontrolle,
b) sie erheben die Hundetaxe,
c) sie sorgen für ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten für Hundekot auf dem Gemeindegebiet,
d) sie sorgen für streunende Hunde und Findelhunde gemäss § 8,
e) sie überprüfen, ob die Hundehaltenden über die Sachkundenachweise gemäss Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 verfügen.