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393.400 HuG CH-AG

§ 1 Hundegesetz (HuG) - Zweck und Gegenstand

Allgemeines
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§ 1 HuG · Zweck und Gegenstand

1. Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

2. Es regelt

a) die Zuständigkeiten im Hundewesen,

b) die Pflichten der Hundehaltenden,

c) den Umgang mit gefährlichen Hunden,

d) die Hundekontrolle,

e) die Hundetaxe.

Hundegesetz (HuG) - Zweck und Gegenstand § 2 HuG →

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