Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
393.111 CH-AG

§ 9 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Gesuche und Fähigkeitsausweise

Tierpfleger (Art. 8-11 TSchV)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Gesuche und Fähigkeitsausweise

1. Der kantonale Veterinärdienst entscheidet über

a) * die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb und von Ausbildungskursen für Tierpfleger (Art. 8 Abs. 2 und 3 TSchV);

b) * die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung für Tierpfleger (Art. 9 Abs. 1 TSchV);

c) die Ausnahmebewilligung für Personen ohne Fähigkeitsausweis (Art. 11 Abs. 3 TSchV).

2. Der kantonale Veterinärdienst erteilt den Fähigkeitsausweis für Tierpfleger (Art. 9 Abs. 3 TSchV).

← § 8 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung Geltungsbereich § 10 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →