393.111
CH-AG
§ 8 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Kantonale Kommission für Tierversuche
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Kantonale Kommission für Tierversuche
1. Das Departement Gesundheit und Soziales kann eine kantonale Kommission für Tierversuche bestellen.
2. Die kantonale Kommission für Tierversuche zählt sieben Mitglieder. Sie steht unter der Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales und setzt sich zusammen aus einem Veterinär- und einem Human-Mediziner, zwei Vertretern von Tierschutzorganisationen, zwei Naturwissenschaftlern und einem Juristen.
3. Die kantonale Kommission arbeitet im Bedarfsfall mit den Kommissionen benachbarter Kantone zusammen, welche die Aufgaben der kantonalen Kommission auch gänzlich übernehmen können.