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393.111 CH-AG

§ 7 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Gemeinderäte

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Gemeinderäte

1. Der kantonale Veterinärdienst kann den Gemeinderäten einzelne Aufgaben des Tierschutzes übertragen.

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