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§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Fleischkontrolleure

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Fleischkontrolleure

1. Die Fleischkontrolleure vollziehen die Tierschutzgesetzgebung in Schlachtbetrieben im Sinne von Art. 64c bis 64i TSchV.

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