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§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Bezirkstierärzte

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Bezirkstierärzte

1. Die Bezirkstierärzte erfüllen die ihnen vom kantonalen Veterinärdienst zugewiesenen Aufgaben.

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