Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
393.111 CH-AG

§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Kantonaler Veterinärdienst

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Kantonaler Veterinärdienst

1. Der kantonale Veterinärdienst ist für die Erteilung der in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Bewilligungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Es vollzieht die Tierschutzgesetzgebung und trifft in diesem Bereich insbesondere die erforderlichen Massnahmen nach Art. 24 und 25 TSchG.

3. Es übt die unmittelbare Aufsicht über die Gemeinderäte aus, soweit diese Aufgaben des Tierschutzes erfüllen.

4. ...

5. Es kann in Fällen, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, auf Kosten des Tierhalters eine Fachperson beiziehen.

← § 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung Geltungsbereich § 3a Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →