393.111
CH-AG
§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Kantonaler Veterinärdienst
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Kantonaler Veterinärdienst
1. Der kantonale Veterinärdienst ist für die Erteilung der in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Bewilligungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Es vollzieht die Tierschutzgesetzgebung und trifft in diesem Bereich insbesondere die erforderlichen Massnahmen nach Art. 24 und 25 TSchG.
3. Es übt die unmittelbare Aufsicht über die Gemeinderäte aus, soweit diese Aufgaben des Tierschutzes erfüllen.
4. ...
5. Es kann in Fällen, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, auf Kosten des Tierhalters eine Fachperson beiziehen.