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§ 24 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Zutritt der Vollzugsorgane

Verfahrensvorschriften
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§ 24 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Zutritt der Vollzugsorgane

1. Die Vollzugsorgane haben den erforderlichen Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren (Art. 39 TSchG).

2. Wird der Zutritt nicht gewährt, finden die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung Anwendung.

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