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393.111 CH-AG

§ 23 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Beschwerdeverfahren

Verfahrensvorschriften
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§ 23 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Beschwerdeverfahren

1. Gegen Entscheide des für die Jagd zuständigen Departements und des kantonalen Veterinärdiensts kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

2. ...

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