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§ 21 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Kontrolle bei Wettkämpfen

Dopingkontrollen bei Tieren (Art. 66 TSchV)
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§ 21 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Kontrolle bei Wettkämpfen

1. Der kantonale Veterinärdienst kann die Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen (Art. 66 Abs. 2 TSchV).

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