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§ 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Vollzugsorgane

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Vollzugsorgane

1. Vollzugsorgane sind, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, der kantonale Veterinärdienst, die kantonale Kommission für Tierversuche, die Bezirkstierärzte, die Fleischkontrolleure und die Gemeinderäte.

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