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393.111 CH-AG

§ 19 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Geheimniswahrung

Tierversuche (Art. 58-64 TSchV)
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§ 19 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Geheimniswahrung

1. Die Mitglieder der kantonalen Kommission sind gegenüber Dritten über Angelegenheiten, die sie bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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