393.111
CH-AG
§ 19 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Geheimniswahrung
Tierversuche (Art. 58-64 TSchV)
§ 19 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Geheimniswahrung
1. Die Mitglieder der kantonalen Kommission sind gegenüber Dritten über Angelegenheiten, die sie bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.