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§ 18 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Überprüfung von Instituten, Protokolle, Berichterstattung an den Regierungsrat

Tierversuche (Art. 58-64 TSchV)
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§ 18 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Überprüfung von Instituten, Protokolle, Berichterstattung an den Regierungsrat

1. Die kantonale Kommission kontrolliert mindestens einmal im Jahr jene Betriebe, die bewilligte Tierversuche durchführen (Art. 63 Abs. 3 TSchV).

2. Sie überprüft insbesondere, ob

a) die Versuchstiere gemäss den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden (Art. 15 Abs. 3 TSchG, Art. 58 und 59 TSchV);

b) * die Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden (Art. 61a TSchV);

c) die Tierversuche vom Versuchsleiter vorschriftsgemäss beaufsichtigt werden (Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 TSchG);

d) die Tierbestandeskontrolle (Art. 63 Abs. 1 TSchV und § 20 dieser Verordnung) und das Protokoll über den Tierversuch (Art. 17 TSchG) vorschriftsgemäss geführt werden.

3. Sie erstellt über jede Kontrolle zuhanden des kantonalen Veterinärdiensts ein Protokoll. Beanstandungen, die Massnahmen oder den Widerruf von Bewilligungen nach sich ziehen könnten, werden dem betreffenden Betrieb vom kantonalen Veterinärdienst mitgeteilt.

4. Die kantonale Kommission erstattet dem kantonalen Veterinärdienst zuhanden des Departements Gesundheit und Soziales jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

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