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§ 16 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Bewilligung, Abschluss der Versuche

Tierversuche (Art. 58-64 TSchV)
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§ 16 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Bewilligung, Abschluss der Versuche

1. Der kantonale Veterinärdienst prüft die eingegangenen Gesuche und entscheidet über die Bewilligung.

2. Es legt Art und Dauer allfälliger Abweichungen von den Haltungsvorschriften fest (Art. 61a Abs. 3 TSchV).

3. Jede Bewilligung ist zeitlich auf das unerlässliche Mass zu beschränken.

4. Der kantonale Veterinärdienst erstattet dem Bundesamt die in Art. 63a Abs. 2 TSchV vorgesehenen Meldungen.

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