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393.111 CH-AG

§ 13 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Gesuche, Anerkennung, Überprüfung von Betrieben

Handel und Werbung mit Tieren (Art. 45-51 TSchV)
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§ 13 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Gesuche, Anerkennung, Überprüfung von Betrieben

1. Der kantonale Veterinärdienst entscheidet über

a) die Bewilligung für den Handel und die Werbung mit Tieren; das Gesuch für den Handel ist auf besonderem Formular einzureichen (Art. 45 und 46 TSchV);

b) die Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen (Art. 50 TSchV).

2. Der kantonale Veterinärdienst überprüft die bewilligten Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre (Art. 49 Abs. 1 TSchV).

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