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393.111 CH-AG

§ 10 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Kunstbaue

Ausbildung von Jagdhunden (Art. 33 TSchV)
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§ 10 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Kunstbaue

1. Das für die Jagd zuständige Departement bewilligt, nach Anhörung des kantonalen Veterinärdienstes, die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden (Art. 33 Abs. 1 TSchV).

2. Der kantonalen Jagdverwaltung ist spätestens 4 Wochen vor Durchführung jede Veranstaltung zu melden, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden (Art. 33 Abs. 3 TSchV).

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