393.111
CH-AG
§ 10 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung - Kunstbaue
Ausbildung von Jagdhunden (Art. 33 TSchV)
§ 10 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung · Kunstbaue
1. Das für die Jagd zuständige Departement bewilligt, nach Anhörung des kantonalen Veterinärdienstes, die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden (Art. 33 Abs. 1 TSchV).
2. Der kantonalen Jagdverwaltung ist spätestens 4 Wochen vor Durchführung jede Veranstaltung zu melden, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden (Art. 33 Abs. 3 TSchV).