§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Entschädigungen
§ 9 V EG TSG · Entschädigungen
1. Die Entschädigungen bei Nutztierverlusten infolge von Tierseuchen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a EG TSG richten sich nach Anhang 1.
2. Die Entschädigungen bei Nutztierverlusten infolge von Tierseuchen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b EG TSG richten sich nach Anhang 2.
3. Eine Entschädigung nach Absatz 2 kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter
a) die Tierseuche mitverschuldet hat,
b) die Tierseuche nicht oder zu spät gemeldet hat,
c) dem kranken Tier nicht die nötige Pflege und tierärztliche Betreuung hat zukommen lassen,
d) Haltevorschriften verletzt hat,
e) tierseuchenpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen nicht oder nur teilweise befolgt hat,
f) für den Schaden durch eine Versicherung gedeckt ist.
4. Ein Härtefall gemäss § 3 Abs. 1 lit. c EG TSG liegt vor, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter durch ein ausserordentliches Ereignis oder durch besondere Umstände unverschuldet in einem grösseren Umfang Tierverluste erleidet, für die sie oder er keine Entschädigung erhält.
5. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat für die Geltendmachung einer Entschädigung in Härtefällen ein Gesuch beim Kantonalen Veterinärdienst einzureichen und die zur Beurteilung des Härtefalls erforderlichen Unterlagen und Belege vorzulegen.
6. Eine Entschädigung im Härtefall beträgt maximal 50 % des Schätzungswerts. Die Auszahlung kann an Bedingungen geknüpft werden.
7. Über die Beurteilung des Härtefallgesuchs und die Höhe der Entschädigung befindet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt. Sie oder er kann hierfür ein Gremium von Fachpersonen einberufen.