§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben
§ 7 V EG TSG · Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben
1. Als Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben gelten Amtsstellen, die auf Grund ihrer Eignung oder Funktion einen Beitrag in der Tierseuchenbekämpfung leisten können.
2. Dazu gehören insbesondere
a) die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt,
b) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker,
c) * Fachpersonen von Landwirtschaft Aargau,
d) die Jagd- und Fischereiaufsicht,
e) die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,
f) die Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs.
3. Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben sind im Rahmen ihrer Funktion und nach den Weisungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tierseuchenpolizei verpflichtet.
4. Landwirtschaft Aargau ist zuständig für den Vollzug der Art. 7, 18a und 21 TSV.