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390.211 CH-AG

§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren

Tierseuchenbekämpfung - Organisation und Vollzug
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§ 6 V EG TSG · Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren

1. Die kantonale Bieneninspektorin oder der kantonale Bieneninspektor unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

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