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§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte

Tierseuchenbekämpfung - Organisation und Vollzug
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§ 5 V EG TSG · Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1. Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit Tätigkeiten im Bereich von Nutztieren nehmen die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben für Tierhaltungen in ihrem Zuständigkeitsbereich

a) * Durchführung von Impfungen,

b) * Probenentnahmen,

c) * Ausstellen von Zeugnissen (unter anderem betreffend die Gesundheit und Transportfähigkeit der Tiere).

2. Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte übernehmen Aufträge zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen, insbesondere in ausserordentlichen Lagen.

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