390.211
CH-AG
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Tierseuchenbekämpfung - Organisation und Vollzug
§ 4 V EG TSG · Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1. Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes die in Art. 302 Abs. 2 TSV genannten Aufgaben wahr und erfüllen die ihnen von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt erteilten Aufträge.
2. Sie sind verpflichtet, an den von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bezeichneten Aus- und Fortbildungskursen teilzunehmen.