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§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

Tierseuchenbekämpfung - Organisation und Vollzug
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§ 4 V EG TSG · Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1. Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes die in Art. 302 Abs. 2 TSV genannten Aufgaben wahr und erfüllen die ihnen von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt erteilten Aufträge.

2. Sie sind verpflichtet, an den von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bezeichneten Aus- und Fortbildungskursen teilzunehmen.

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