Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
390.211 CH-AG

§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

Tierseuchenbekämpfung - Organisation und Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 V EG TSG · Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenbekämpfung, überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes und den Tiergesundheitsdiensten den Vollzug der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und nimmt die Aufgaben insbesondere gemäss Art. 301 TSV wahr.

2. Sie oder er

a) trifft die für einen wirksamen Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erforderlichen Massnahmen und erteilt die in der Tierseuchengesetzgebung vorgesehenen Bewilligungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt wird,

b) erteilt Weisungen an die übrigen Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung und fördert deren Zusammenarbeit,

c) * bezeichnet in den registrierungspflichtigen Tierhaltungen nach Anhörung der Tierhalterin oder des Tierhalters die zuständige Tierärztin oder den zuständigen Tierarzt für die Wahrnehmung von amtlichen Funktionen im Rahmen der Seuchenbekämpfung und führt dazu ein entsprechendes Register,

d) stellt nach Massgabe des Bundesrechts die Aus- und Weiterbildung der Organe der Tierseuchenbekämpfung sicher.

← § 2 V EG TSG Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Vollzugsorgane § 4 V EG TSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →