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390.211 CH-AG

§ 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Rechtsschutz

Schlussbestimmungen
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§ 17 V EG TSG · Rechtsschutz

1. Gegen Entscheide des Kantonalen Veterinärdienstes kann beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde geführt werden. Dessen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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