390.211
CH-AG
§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Entsorgungsverantwortung
Entsorgung tierischer Nebenprodukte
§ 13 V EG TSG · Entsorgungsverantwortung
1. Tierische Nebenprodukte sind in der von der Gemeinde bezeichneten Sammelstelle zu entsorgen. Davon ausgenommen sind
a) tierische Nebenprodukte gemäss Art. 35 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 23. Juni 2004.
b) Direktabholungen gemäss § 14,
c) Entsorgungen über ein bewilligtes Tierkrematorium,
d) Entsorgungen von Kleintieren bis 10 kg durch Vergraben auf privatem Grund.
2. Tierische Nebenprodukte aus Sammelstellen und Direktabholungen werden unter der Aufsicht und Verantwortung des Kantonalen Veterinärdienstes gemäss VTNP durch geeignete Betriebe entsorgt.