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§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Schätzung

Tierseuchenbekämpfung - Entschädigungen
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§ 10 V EG TSG · Schätzung

1. Der Kantonale Veterinärdienst entscheidet über den Schätzungswert des Tieres.

2. Er bezeichnet die erforderliche Anzahl von Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten, die er bei der Schätzung beiziehen kann.

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