390.211
CH-AG
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Schätzung
Tierseuchenbekämpfung - Entschädigungen
§ 10 V EG TSG · Schätzung
1. Der Kantonale Veterinärdienst entscheidet über den Schätzungswert des Tieres.
2. Er bezeichnet die erforderliche Anzahl von Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten, die er bei der Schätzung beiziehen kann.