§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Vollzugsorgane
§ 1 V EG TSG · Vollzugsorgane
1. Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung sind
a) das Departement Gesundheit und Soziales,
b) der kantonale Veterinärdienst unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes,
c) die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte,
d) * die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte,
e) * die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten,
f) die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren,
g) die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten,
h) Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben,
i) die Gemeinderäte,
k) * ...
l) * die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten.
2. Die in Absatz 1 lit. c-g sowie l genannten Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung stehen unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
3. Die Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
4. Die Polizeiorgane unterstützen die Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung bei ihrer Tätigkeit, wenn eine polizeiliche Intervention erforderlich ist. Sie vollziehen die Bestimmungen über den Tiertransport gemäss Art. 25 und Art. 26 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995.