§ 8 Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) - Verwendung der zweckgebundenen Erträge
§ 8 EG TSG · Verwendung der zweckgebundenen Erträge
1. Die zweckgebundenen Erträge werden verwendet für
a) Entschädigung bei Nutztierverlusten gemäss § 3,
b) * Kosten der Entsorgung infolge einer Tierseuche umgestandener oder zur Seuchenbekämpfung getöteter Tiere,
bbis) * Kosten der Direktabholung toter Nutztiere gemäss § 11 Abs. 4,
c) * Kosten des Einsatzes aller zur Bekämpfung von Tierseuchen tätigen Personen; der Regierungsrat kann durch Verordnung pauschale Ansätze pro Arbeitsstunde festlegen,
cbis) * Kosten der tierseuchenspezifischen Fort- und Weiterbildung der in diesem Bereich tätigen Personen,
d) Probeerhebungen und Laboruntersuchungen,
e) Fahrzeuge, Geräte und weiteres Material, die für die Bekämpfung von Tierseuchen benötigt werden,
f) aus dem Vertrag mit einer Entsorgungsfirma vom Kanton zu übernehmende Kosten, soweit sie nicht von Gemeinden oder Dritten getragen werden müssen,
g) Beiträge an Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Bundesrechts oder aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrats,
h) sämtliche übrigen zur Tierseuchenbekämpfung notwendigen Massnahmen, soweit dafür nicht Dritte aufzukommen haben.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Massnahmen bezeichnen, die aus den zweckgebundenen Erträgen finanziert werden. Diese müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung stehen.