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§ 7 Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) - Finanzierung

Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 EG TSG · Finanzierung

1. Für die Tierseuchenbekämpfung werden zweckgebundene Erträge gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 im Globalbudget verwendet.

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