§ 5 Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) - Tierhalterbeiträge
§ 5 EG TSG · Tierhalterbeiträge
1. Halterinnen und Halter von Nutztieren leisten jährlich einen Tierhalterbeitrag. Für Bienenvölker leistet der Kanton den Beitrag.
2. Als Nutztiere gelten
a) Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung,
b) Tiere der Pferdegattung,
c) Bisons, Hirsche, Lamas, Alpakas,
d) Nutzgeflügel,
e) Nutzkaninchen,
f) Bienenvölker,
g) gewerbsmässig gezüchtete Fische.
3. Der Tierhalterbeitrag wird soweit möglich pro Grossvieheinheit (GVE) erhoben und beträgt höchstens Fr. 10.- pro Jahr und GVE. Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 lit. c Fr. 20.-.
4. Der Regierungsrat
a) legt im Rahmen der grundsätzlichen Lastenverteilung gemäss § 4 die Höhe des Tierhalterbeitrags pro GVE fest,
b) legt in Anlehnung an Absatz 3 die Bemessungsgrundlagen für Nutztiere, die sich nicht als GVE abbilden lassen, fest,
c) * ...
d) kann für die Beitragspflicht einen Mindestbestand an Nutztieren festlegen,
e) legt die Modalitäten für den zur Beitragsberechnung massgebenden Tierbestand fest,
f) kann weitere Nutztiere der Beitragspflicht unterstellen.
5. Mit Zustimmung der beitragspflichtigen Personen können Tierhalterbeiträge mit zugesicherten landwirtschaftsrechtlichen Ansprüchen verrechnet werden.