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§ 4 Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) - Lastenverteilung; Grundsatz

Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 EG TSG · Lastenverteilung; Grundsatz

1. Die jährlich anfallenden Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden zu 50 % vom Kanton unter Anrechnung der vom Bund geleisteten Beiträge getragen. 50 % der Kosten werden über Tierhalterbeiträge gedeckt.

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