390.200
CH-AG
§ 4 Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) - Lastenverteilung; Grundsatz
Tierseuchenbekämpfung
§ 4 EG TSG · Lastenverteilung; Grundsatz
1. Die jährlich anfallenden Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden zu 50 % vom Kanton unter Anrechnung der vom Bund geleisteten Beiträge getragen. 50 % der Kosten werden über Tierhalterbeiträge gedeckt.