390.200
CH-AG
§ 3 Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) - Entschädigungen
Tierseuchenbekämpfung
§ 3 EG TSG · Entschädigungen
1. Eine Entschädigung bei Nutztierverlusten wird geleistet
a) bei Tierseuchen, die gemäss Bundesrecht entschädigungspflichtig sind,
b) bei Tierseuchen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts, für die der Regierungsrat eine Entschädigungspflicht vorsieht,
c) in Härtefällen.
2. Anspruch auf Entschädigung gemäss Absatz 1 lit. b und c hat, wer Tierhalterbeiträge entrichtet. Ebenso Anspruch haben Imkerinnen und Imker, an deren Stelle der Kanton die Tierhalterbeiträge entrichtet.
3. Der Regierungsrat regelt die Bemessung der Entschädigungen und das Verfahren.