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§ 2 Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) - Zuständigkeit und Organisation

Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 EG TSG · Zuständigkeit und Organisation

1. Das zuständige Departement vollzieht unter der Aufsicht des Regierungsrats die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung und trifft die dafür erforderlichen Massnahmen.

2. Der Regierungsrat regelt nach den Vorgaben des Bundes Organisation und Aufgaben der Vollzugsorgane.

3. Der Regierungsrat regelt im Rahmen von § 3 die Entschädigung bei Nutztierverlusten.

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