Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) - Zweck
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt
a) den Vollzug der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung,
b) die Organisation im Bereich der Tierseuchenbekämpfung,
c) Zuständigkeiten, Kostentragung und Finanzierung in den Bereichen der Tierseuchenbekämpfung und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte.
1. Das zuständige Departement vollzieht unter der Aufsicht des Regierungsrats die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung und trifft die dafür erforderlichen Massnahmen.
2. Der Regierungsrat regelt nach den Vorgaben des Bundes Organisation und Aufgaben der Vollzugsorgane.
3. Der Regierungsrat regelt im Rahmen von § 3 die Entschädigung bei Nutztierverlusten.
1. Eine Entschädigung bei Nutztierverlusten wird geleistet
a) bei Tierseuchen, die gemäss Bundesrecht entschädigungspflichtig sind,
b) bei Tierseuchen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts, für die der Regierungsrat eine Entschädigungspflicht vorsieht,
c) in Härtefällen.
2. Anspruch auf Entschädigung gemäss Absatz 1 lit. b und c hat, wer Tierhalterbeiträge entrichtet. Ebenso Anspruch haben Imkerinnen und Imker, an deren Stelle der Kanton die Tierhalterbeiträge entrichtet.
3. Der Regierungsrat regelt die Bemessung der Entschädigungen und das Verfahren.
1. Die jährlich anfallenden Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden zu 50 % vom Kanton unter Anrechnung der vom Bund geleisteten Beiträge getragen. 50 % der Kosten werden über Tierhalterbeiträge gedeckt.
1. Halterinnen und Halter von Nutztieren leisten jährlich einen Tierhalterbeitrag. Für Bienenvölker leistet der Kanton den Beitrag.
2. Als Nutztiere gelten
a) Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung,
b) Tiere der Pferdegattung,
c) Bisons, Hirsche, Lamas, Alpakas,
d) Nutzgeflügel,
e) Nutzkaninchen,
f) Bienenvölker,
g) gewerbsmässig gezüchtete Fische.
3. Der Tierhalterbeitrag wird soweit möglich pro Grossvieheinheit (GVE) erhoben und beträgt höchstens Fr. 10.- pro Jahr und GVE. Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 lit. c Fr. 20.-.
4. Der Regierungsrat
a) legt im Rahmen der grundsätzlichen Lastenverteilung gemäss § 4 die Höhe des Tierhalterbeitrags pro GVE fest,
b) legt in Anlehnung an Absatz 3 die Bemessungsgrundlagen für Nutztiere, die sich nicht als GVE abbilden lassen, fest,
c) * ...
d) kann für die Beitragspflicht einen Mindestbestand an Nutztieren festlegen,
e) legt die Modalitäten für den zur Beitragsberechnung massgebenden Tierbestand fest,
f) kann weitere Nutztiere der Beitragspflicht unterstellen.
5. Mit Zustimmung der beitragspflichtigen Personen können Tierhalterbeiträge mit zugesicherten landwirtschaftsrechtlichen Ansprüchen verrechnet werden.
1. Für die Tierseuchenbekämpfung werden zweckgebundene Erträge gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 im Globalbudget verwendet.
2. ...
3. ...
1. Die zweckgebundenen Erträge werden verwendet für
a) Entschädigung bei Nutztierverlusten gemäss § 3,
b) * Kosten der Entsorgung infolge einer Tierseuche umgestandener oder zur Seuchenbekämpfung getöteter Tiere,
bbis) * Kosten der Direktabholung toter Nutztiere gemäss § 11 Abs. 4,
c) * Kosten des Einsatzes aller zur Bekämpfung von Tierseuchen tätigen Personen; der Regierungsrat kann durch Verordnung pauschale Ansätze pro Arbeitsstunde festlegen,
cbis) * Kosten der tierseuchenspezifischen Fort- und Weiterbildung der in diesem Bereich tätigen Personen,
d) Probeerhebungen und Laboruntersuchungen,
e) Fahrzeuge, Geräte und weiteres Material, die für die Bekämpfung von Tierseuchen benötigt werden,
f) aus dem Vertrag mit einer Entsorgungsfirma vom Kanton zu übernehmende Kosten, soweit sie nicht von Gemeinden oder Dritten getragen werden müssen,
g) Beiträge an Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Bundesrechts oder aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrats,
h) sämtliche übrigen zur Tierseuchenbekämpfung notwendigen Massnahmen, soweit dafür nicht Dritte aufzukommen haben.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Massnahmen bezeichnen, die aus den zweckgebundenen Erträgen finanziert werden. Diese müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung stehen.
1. Als zweckgebundener Ertrag innerhalb des Globalbudgets gelten
a) * Beiträge von Bund und Kanton entsprechend den jährlichen Einnahmen gemäss Litera b,
b) Tierhalterbeiträge gemäss § 5,
c) * ...
d) Erlöse aus der Verwertung jener Tiere, für die der Kanton eine Entschädigung bezahlt,
e) alle weiteren Gebühren, die im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung erhoben werden.
2. Weist die Rücklage für die Tierseuchenbekämpfung einen Bestand von mehr als Fr. 5 Mio. auf, nimmt der Regierungsrat Anpassungen bei den Beiträgen und Gebühren vor.
3. Muss der Kanton aufgrund ausserordentlicher Umstände zusätzliche finanzielle Mittel für die Tierseuchenbekämpfung aufwenden, die durch die Rücklagen für die Tierseuchenbekämpfung nicht gedeckt werden können, nimmt der Regierungsrat Anpassungen bei den Beiträgen und Gebühren so vor, dass mittelfristig ein Ausgleich erreicht wird. Der Regierungsrat kann dazu den maximalen Beitragssatz gemäss § 5 Abs. 3 vorübergehend um 50 % überschreiten. Die Vorfinanzierung erfolgt durch Einlagen zulasten des entsprechenden Globalbudgets.
1. Die Gemeinden sind zuständig für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Davon ausgenommen sind
a) Aufgaben im Bereich der Entsorgung, die aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Kanton übertragen werden,
b) die Entsorgungsverantwortung, die gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts der Inhaberin oder dem Inhaber tierischer Nebenprodukte übertragen ist.
2. Sie sorgen allein oder zusammen mit anderen Gemeinden für den Bau, Betrieb und Unterhalt geeigneter Sammelstellen.
1. Die Gemeinden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit sämtliche Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Sammelstellen sowie der Entsorgung.
2. Sie können verursachergerechte Gebühren erheben.
3. Sie vergüten dem Kanton die ihm aus der Vereinbarung mit einer Entsorgungsfirma entstandenen Entsorgungskosten nach Massgabe des verursachten Aufwands. Der Regierungsrat regelt hierzu die Einzelheiten. Er kann die Transportkosten ganz oder teilweise auf die Gemeinden nach Einwohnerzahl verteilen.
4. Der Kanton trägt die Kosten der zwingenden Direktabholung toter Nutztiere. Ausgenommen von der Kostentragung ist die Direktabholung von Heimtieren gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004 sowie von Tieren, die aus rein wirtschaftlichen Gründen getötet werden.
1. Der Kanton schliesst nach Einbezug der Gemeinden mit einer oder mehreren Entsorgungsfirmen eine Vereinbarung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte ab. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Entsorgungsleistungen zu den vereinbarten Bedingungen zu nutzen.
2. Er trägt im Rahmen der Vereinbarung die Kosten für die Wartung und Amortisation der Infrastruktur für die Entsorgung im Seuchenfall.
1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit zur Tierseuchenbekämpfung abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
1. Mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragte Vollzugsorgane sind berechtigt, die für einen wirksamen Vollzug der Tierseuchengesetzgebung notwendigen Informationen und Daten den zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden weiterzugeben.
2. Der Datenaustausch kann auch Angaben über tierseuchenrechtlich begründete Straf- und Verwaltungsverfahren umfassen.
1. Bei wiederholter oder grober Missachtung von Bestimmungen oder Einzelverfügungen im Bereich der Tierseuchengesetzgebung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter kann die zuständige kantonale Stelle ein Verbot für das Halten bestimmter Tiere anordnen.
2. Die Tiere können beschlagnahmt werden. Beschlagnahmte Tiere werden verkauft oder getötet. Der Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu.
1. Im Fall einer abschliessenden Regelung des Viehhandels und der zu entrichtenden Gebühren durch den Bund ist der Regierungsrat ermächtigt, das Viehhandelskonkordat zu kündigen beziehungsweise eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen sowie die §§ 4, 6 und 9 dieses Gesetzes zu ändern oder aufzuheben.
2. Die bei einer Aufhebung des Viehhandelskonkordats dem Kanton zufallenden Mittel werden der Rücklage für die Tierseuchenbekämpfung gutgeschrieben.
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.