371.312
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Legalinspektion - Zeit und Ort
§ 3 Verordnung über die Legalinspektion · Zeit und Ort
1. Die Legalinspektion ist möglichst bald und in der Regel am Fundort der Leiche durchzuführen.
2. Nach der genauen Untersuchung des Fundortes kann die Legalinspektion an einem geeigneten Ort beendigt werden.