Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371.312 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Legalinspektion - Organisation

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Legalinspektion · Organisation

1. An der Legalinspektion nehmen eine Ärztin oder ein Arzt eines vom Kanton beauftragten Dritten und eine Kantonspolizistin oder ein Kantonspolizist teil. Die Staatsanwaltschaft entscheidet aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall, ob sie der Legalinspektion beiwohnt.

← § 1 Verordnung über die Legalinspektion Voraussetzung, Meldepflicht § 3 Verordnung über die Legalinspektion →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →