371.312
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Legalinspektion - Organisation
§ 2 Verordnung über die Legalinspektion · Organisation
1. An der Legalinspektion nehmen eine Ärztin oder ein Arzt eines vom Kanton beauftragten Dritten und eine Kantonspolizistin oder ein Kantonspolizist teil. Die Staatsanwaltschaft entscheidet aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall, ob sie der Legalinspektion beiwohnt.