Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371.312 CH-AG

Voraussetzung, Meldepflicht

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Bemerkt die Leichenschauerin oder der Leichenschauer Anzeichen, die einen gewaltsamen Tod als möglich erscheinen lassen, ist die Todesursache unabgeklärt oder ist die Identität der Leiche unbekannt, so hat sie oder er die Kantonspolizei sofort darüber zu informieren.

2. Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige obliegt jedermann, insbesondere Ärztinnen oder Ärzten, Mitgliedern von Gemeindebehörden und Beamtinnen oder Beamten, die Wahrnehmungen machen, die auf einen gewaltsamen oder unabgeklärten Tod hinweisen.

1. An der Legalinspektion nehmen eine Ärztin oder ein Arzt eines vom Kanton beauftragten Dritten und eine Kantonspolizistin oder ein Kantonspolizist teil. Die Staatsanwaltschaft entscheidet aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall, ob sie der Legalinspektion beiwohnt.

1. Die Legalinspektion ist möglichst bald und in der Regel am Fundort der Leiche durchzuführen.

2. Nach der genauen Untersuchung des Fundortes kann die Legalinspektion an einem geeigneten Ort beendigt werden.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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