371.112
CH-AG
§ 9 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Zeitpunkt
Einsargung und Bestattung
§ 9 Bestattungsverordnung · Zeitpunkt
1. Die Bestattung der Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt und nach der Meldung des Todes an das zuständige Zivilstandsamt erfolgen. Davon ausgenommen sind Anordnungen des Gemeinderats gestützt auf ein ärztliches Zeugnis des vom Kanton beauftragten Dritten.