Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371.112 CH-AG

§ 8 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Verfügungsrecht

Einsargung und Bestattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Bestattungsverordnung · Verfügungsrecht

1. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Wunsch der verstorbenen Person, oder, wenn nicht feststellbar, nach dem Wunsch der nächsten, erreichbaren Angehörigen.

2. Wenn weder von der verstorbenen Person noch von ihren Angehörigen eine entsprechende Verfügung getroffen wurde oder wenn sich die Angehörigen darüber nicht einigen können, erfolgt die Bestattung in der Art, wie sie das Friedhofreglement der betreffenden Gemeinde für diese Fälle vorsieht, oder nach ortsüblichem Gebrauch.

← § 7 Bestattungsverordnung Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Leichenschau § 9 Bestattungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →