371.112
CH-AG
§ 8 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Verfügungsrecht
Einsargung und Bestattung
§ 8 Bestattungsverordnung · Verfügungsrecht
1. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Wunsch der verstorbenen Person, oder, wenn nicht feststellbar, nach dem Wunsch der nächsten, erreichbaren Angehörigen.
2. Wenn weder von der verstorbenen Person noch von ihren Angehörigen eine entsprechende Verfügung getroffen wurde oder wenn sich die Angehörigen darüber nicht einigen können, erfolgt die Bestattung in der Art, wie sie das Friedhofreglement der betreffenden Gemeinde für diese Fälle vorsieht, oder nach ortsüblichem Gebrauch.