§ 7 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Ort der Bestattung
§ 7 Bestattungsverordnung · Ort der Bestattung
1. Anspruch auf Bestattung besteht in jener Gemeinde, in welcher die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz hatte.
2. Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen. Davon ausgenommen sind Totgeburten.
3. Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Urne oder der offenen Asche folgen. Beisetzungen von Urnen beziehungsweise offener Asche ausserhalb von Friedhöfen insbesondere in Wäldern, Gewässern oder auf Privatgrundstücken sind zulässig, wenn diese auf schickliche Weise erfolgen, die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer zugestimmt haben und die gewünschten Beisetzungen weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährden. Vorbehalten bleibt namentlich die Gesetzgebung in den Gebieten des Bau-, Wald- und Umweltrechts.
4. Kommerzielle Beisetzungen gemäss Absatz 3 auf öffentlichem Grund benötigen die Zustimmung der Gemeinde.