371.112
CH-AG
§ 6 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Art und Form der Bestattung
Einsargung und Bestattung
§ 6 Bestattungsverordnung · Art und Form der Bestattung
1. Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung in einem Krematorium (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig.
2. Bestattungen dürfen ethische Grundsätze nicht verletzen. Die Sicherstellung der Schicklichkeit obliegt dem Gemeinderat.