Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371.112 CH-AG

§ 6 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Art und Form der Bestattung

Einsargung und Bestattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Bestattungsverordnung · Art und Form der Bestattung

1. Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung in einem Krematorium (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig.

2. Bestattungen dürfen ethische Grundsätze nicht verletzen. Die Sicherstellung der Schicklichkeit obliegt dem Gemeinderat.

← § 5 Bestattungsverordnung Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Leichenschau § 7 Bestattungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →