371.112
CH-AG
§ 5 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Särge und Urnen
Einsargung und Bestattung
§ 5 Bestattungsverordnung · Särge und Urnen
1. Die Beisetzung der Leiche oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung beziehungsweise den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen.
2. Für jede Leiche ist ein gesonderter Sarg zu verwenden. Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat.