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371.112 CH-AG

§ 5 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Särge und Urnen

Einsargung und Bestattung
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§ 5 Bestattungsverordnung · Särge und Urnen

1. Die Beisetzung der Leiche oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung beziehungsweise den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen.

2. Für jede Leiche ist ein gesonderter Sarg zu verwenden. Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat.

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