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371.112 CH-AG

§ 3 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Gräber

Friedhöfe und Gräber
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§ 3 Bestattungsverordnung · Gräber

1. Mehrere Personen dürfen gleichzeitig oder nachträglich im selben Grab mittels Urne bestattet werden.

2. Die Bestattung mehrerer Personen in einem Erdbestattungsgrab ist insbesondere bei gleichzeitig verstorbenen Kleinkindern oder bei einer mit ihrem Kleinkind verstorbenen Mutter zulässig.

3. Die Bestattung von Totgeburten ist zulässig.

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