371.112
CH-AG
§ 2 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Anlage von Friedhöfen
Friedhöfe und Gräber
§ 2 Bestattungsverordnung · Anlage von Friedhöfen
1. Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Friedhöfen.
2. Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen natürliche oder künstlich hergerichtete Bodenbeschaffenheit die Verwesung nicht behindert.
3. Baubewilligungen für die Neuanlage oder Erweiterung bestehender Friedhöfe dürfen nur nach vorgängiger Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilt werden. Das Baugesuch muss insbesondere ein hydrogeologisches Gutachten beinhalten.